AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gen-Plus GmbH & Co KG
Stand 03.09.2018
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (i. F. „AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen der Gen-Plus GmbH & Co KG, Staffelseestraße 6, 81477 München (i. F. „Gen-Plus“). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die Gen-Plus mit ihrem Vertragspartner (i. F. „Auftragsgeber“) über die von ihr angebotenen Lieferungen, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen schließt. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
(2) Widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, ungeachtet der Benennung, z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs-, Liefer- oder Entwicklungsbedingungen, finden keine Anwendung, selbst wenn Gen-Plus diesen nicht explizit im Vorhinein widerspricht. Dies gilt auch, wenn Gen-Plus auf ein Angebot oder Schreiben des Auftraggebers Bezug nimmt, das diese Bedingungen enthält. Die Bezugnahme ist keine Zustimmung zur Geltung dieser Bedingungen.
§ 2 Angebot, Auftragserteilung, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss
(1) Angebote von Gen-Plus sind freibleibend.
(2) Angebote des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Auftragsbestätigung durch Gen-Plus. Gen-Plus kann Aufträge des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Sie werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
(3) Erklärungen, die auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichtet sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungserbringung
(1) Aufgabenstellung, Vorgehensweise und Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen oder sonstigen zu erbringenden Leistungen werden in der Auftragsbestätigung durch GenPlus festgelegt, sofern die Vertragspartner dies nicht schriftlich anderweitig vereinbaren.
(2) Der Eintritt eines Erfolges, insbesondere wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, ist nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. (3) Die Leistungserbringung durch Gen-Plus bemisst sich nach den vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Versuchs- und Herstellungszielen. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko der Leistungen trägt ausschließlich der Auftraggeber. Ein besonderer Verwendungszweck oder besondere Eignungserfordernisse bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistung bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(4) Gen-Plus ist zu Teillieferungen und abrechnungen berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Leistungsfristen und -termine
(1) Leistungsfristen und –termine sind grundsätzlich nur Richtwerte, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
(2) Änderungen der Aufgabenstellung oder zusätzliche Leistungen verlängern die Ausführungsfrist bzw. den Liefertermin zzgl. eines angemessenen Zeitzuschlags. Gleiches gilt bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder sonstige aus der Sphäre des Auftraggebers herrührende Behinderungen.
(3) Soweit die Leistungsausführung von Vorleistungen oder Zulieferungen Dritter abhängig ist, stehen Leistungsfristen und –termine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Gen-Plus haftet auch nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, insbesondere Arbeitskämpfe, Krieg, Terroranschläge oder sonstige, die Gen-Plus nicht zu vertreten hat. Wird die Lieferung der Leistung auf Grund solcher Ereignisse für Gen-Plus
unzumutbar, kann Gen-Plus vom Vertrag zurücktreten.
(4) Gen-Plus wird dem Auftraggeber etwaige Verzögerungen oder Behinderungen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitteilen.
(5) Bei Nichteinhaltung verbindlicher Leistungsfristen und –termine steht dem Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung und/oder ein Rücktrittsrecht erst dann zu, wenn sich Gen-Plus im Verzug befindet und der Auftraggeber ihr eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz gelten die Bestimmungen in §§ 6 bis 8.
§ 5 Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeiten
(1) Die Vergütung bemisst sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
(2) Anfallende Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten, Spesen, Gutachterkosten, Audits, Gebühren und Entgelte, Lizenzgebühren, Auslagen für Pläne, Kopie, Zeichnungen, Porto und Versandkosten sind uns auf Nachweis zu erstatten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Die Rechnung ist sofort nach Zugang zur Zahlung fällig, es sei denn ein Zahlungsziel ist vertraglich vereinbart worden.
(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Während des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist Gen-Plus berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten.
(6) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung von Gen-Plus nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig.
(7) Gen-Plus ist berechtigt, (Teil-) Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, sofern nach Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, durch welche die Zahlungserfüllung durch den Auftraggeber gefährdet scheint.
§ 6 Gewährleistung
(1) Gen-Plus beachtet bei der Lieferung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen und/oder anderen Leistungen den Stand der Wissenschaft und Technik.
(2) Eine Gewährleistung für die wissenschaftliche Verwertbarkeit der Ergebnisse oder dafür, dass die Ergebnisse ausreichend für die
Arzneimittelzulassung sind, wird von Gen-Plus nicht übernommen.
(3) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von 12 Monaten nach Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs.
(4) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern den Auftraggeber ein Verschulden trifft, insbesondere Dokumente wie z. B. Rezepturen, Spezifikationen, Herstellvorschriften, Prüfvorschriften des Auftraggebers missverständlich, unvollständig oder unrichtig waren oder sich als undurchführbar erwiesen haben; – Ausgangsstoffe auf Anordnung des Auftraggebers verwendet werden sollen und Produktmängel auf deren Ungeeignetheit oder ungenügende Qualität zurückzuführen sind.
§ 7 Haftungsbeschränkung
(1) Die Haftung von Gen-Plus ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; hierbei haftet Gen-Plus – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wobei jegliche Haftung für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen ist.
(2) Im Falle des Verzugs ist die Haftung von Gen-Plus für Verzögerungsschäden auf zehn v. H. des Gesamtauftragswertes begrenzt. Im Übrigen ist jegliche Haftung von Gen-Plus für mittelbare Folgeschäden und reine Vermögensschäden, insbesondere für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten außerdem nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Außerdem bleibt eine Haftung wegen arglistig verschwiegener Mängel und dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
§ 8 Haftungsfreistellung
(1) Für Produkte des Auftraggebers ist dieser allein verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen des Vertrages zwischen Auftraggeber und Gen-Plus Arbeitsergebnisse in die Entwicklung und Herstellung dieser Produkte eingeflossen sind und diese Produkte am Menschen oder Tieren Anwendung finden. Der Auftraggeber stellt Gen-Plus von einer etwaigen Haftung gegenüber Dritten wegen Mängel der Produkte, insbesondere einer etwaigen Produkthaftung, hiermit ausdrücklich frei.
(2) Der Auftraggeber erklärt, über ausreichenden Versicherungsschutz zu verfügen, insbesondere
– Arzneimittelhaftpflichtversicherung
– Probandenhaftpflichtversicherung – Sonstige für den Vertragsgegenstand relevante Haftpflichtversicherungen.
§ 9 Rechte an Arbeitserzeugnissen und Erfindungen
(1) Die Rechte an Arbeitserzeugnissen stehen dem Auftraggeber zu. Arbeitserzeugnisse im Sinne dieser AGB sind insbesondere Analysenzertifikate, Berichte, Gutachten und sonstige Dokumente, die der Auftraggeber im Rahmen des Auftrags bekommt.
(2) Das technologische Know-How, das während eines Auftrags eingesetzt oder erworben wird, bleibt Eigentum der Gen-Plus. Sofern dieses KnowHow Teil des Auftrags ist, erhält der Auftraggeber ein nach Maßgabe des Auftrags eingeschränktes Nutzungsrecht. Gen-Plus behält sich vor, ihr eigenes Know-How uneingeschränkt auch für andere Auftraggeber oder Publikationen zu verwenden.
(3) Erfindungen, die während eines Auftrags von Mitarbeitern der Gen-Plus gemacht werden, stehen ausschließlich Gen-Plus zu. Sie allein entscheidet, ob und in welchem Umfang Schutzrechte angemeldet werden.
§ 10 Geheimhaltung und Urheberschutz
(1) Sämtliche von Gen-Plus zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, insbesondere Rezepturen, Ansichtsunterlagen, Muster etc. bleiben im Eigentum von Gen-Plus und sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die öffentlich bekannt oder Stand der Technik sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsbeendigung.
§11 Datensammlung
(1) Kundendaten (insbesondere Firma, Geschäftsadresse, Familien- und Vornamen, der Firmenvertreter, Telefonnummern und EMailadressen) werden zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und – abwicklung gespeichert.
(2) Der Zweck der Speicherung dieser Daten besteht im Aufbau und in der Pflege einer Kundendatenbank, der Dokumentation der Kundenbeziehungen und der Unterstützung von Mailings.
(3) Der Kunden ist jederzeit berechtigt, Mailings zu verbieten.
§12 Archivierung (Nicht-GMP)
(1) Gen-Plus wird alle projekt- oder vertragsbezogenen Daten bis zu 5 Jahren kostenfrei speichern, beginnend mit dem Datum des 1. Draftreports. Nach Ablauf dieser Periode und falls keine anderslautenden Anweisungen des Kunden vorliegen, wird Gen-Plus das Datenarchiv löschen und zerstören. Nachweisbare Kosten für diese Zerstörung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(2) Der Kunde kann die Archivierung gegen Vorauszahlung der Archivgebühren beliebig verlängern. Die Verlängerung erfordert eine schriftliche Aufforderung an GenPlus 3 Monate vor Ablauf der 5 Jahresperiode.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Für alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es für inländische Parteien gelten würde.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages mit dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll dasjenige gelten, was dem wirtschaftlich gewollten Ziel so nah wie möglich kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.